Plauer Segler-Verein e.V.

  Mitglied im DSV, LSB und SVMV e.V .

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen "Plauer Segler-Verein e.V. (abgekürzt PSV). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Parchim unter der Nr. 9VR384 eingetragen.

(2)  Der Sitz des PSV ist Plau am See. Die postalische Anschrift ist die Anschrift des Vereinsvorsitzenden.

(3) Der PSV versteht sich als Rechtsnachfolger des am 5. Mai 1884 gegründeten Plauer Segler-Vereins e.V. und der BSG Lok Plau und hat am 17. März 1990 seine Vereinstätigkeit wieder aufgenommen

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. § 2 Vereinszweck

  1. (1)  Der PSV fördert den Segelsport als Wettkampf- (Regatta- und Fahrtensegeln) und als Erholungssport.

  2. (2)  Dabei sind der Natur- und Gewässerschutz und das umweltgerechte Verhalten der Mitglieder ein weiteres wichtiges Anliegen der Vereinsarbeit.

  3. (3)  Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

    § 3 Gemeinnützigkeit und Finanzierung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der "Abgabenordnung".

(2)Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)Eine gewerbliche Nutzung der privaten Bauten und Boote auf dem Vereinsgelände ist nicht zulässig.

(5)Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Gebühren, Beiträge, Erstattungsbeträge, Umlagen und legt Arbeitsstunden fest. Näheres regeln die Finanz- und die Beitrags- und Gebührenordnung. In Einzelfällen kann auf Vorstandsbeschluss hiervon abgewichen werden.

§ 4 Stander

(1) Der Verein führt den folgenden Stander: Auf weißem Grund ein blaues, drei- streifiges Kreuz, wobei der mittlere Streifen etwa dreimal dicker als die beiden äußeren Streifen ist. Das Kreuz ist parallel bzw. im rechten Winkel zum Standerstock angeordnet. In der Mitte des Kreuzes befindet sich in einem weißen gleichseitigen Rhombus ein schwarzes "P".

§ 5 Mitgliedschaft

(1)  Der Verein hat folgende Mitglieder:

  1. Vollmitglieder (Mitglieder mit Ausnahme der Punkte 2 - 5)

  2. Jugendmitglieder - alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - während der Ausbildung auch bis zum 27. Lebensjahr

  3. Fördermitglieder

  4. Probemitglieder

  5. ruhende Mitgliedschaft

(2)  Mitglied des PSV kann jede Person werden, wenn die Aufnahmebedingungen erfüllt sind und das Aufnahmebegehren von der Jahreshauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit angenommen wird. Zu den Aufnahmebedingungen gehört ein schriftlicher Antrag mit Bekenntnis des Bewerbers zur Satzung und zur Ausübung oder Förderung des Segelsportes (Formular). Nach positivem Vorstandsbeschluss beginnt eine Probezeit über mindestens eine Segelsaison. Während dieser Zeit sind alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes wahrzunehmen, ausgenommen sind die Stimm- und Wahlrechte und das Erhalten eines Unterpachtvertrages. Die Probezeit kann auf Mitgliederbeschluss entfallen.


(3)Als Fördermitglied werden Personen durch Vorstandsbeschluss ohne Probezeit aufgenommen. Die Mitgliedsrechte beschränken sich auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und Anwesenheit auf dem Vereinsgelände.

Ruhende Mitgliedschaften werden auf Vorstandsbeschluss genehmigt oder aufgehoben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)Jedes Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und darf alle Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der Ordnungen benutzen. Die Hinweise der Vorstandsmitglieder oder deren Beauftragten zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sind von allen Mitgliedern, Angehörigen und Gästen zu befolgen. Alle Mitglieder sind für ihre Angehörigen und Gäste schadensersatzpflichtig.

(2) Für Boote auf Vereinsliegeplätzen ist dem Vorstand eine Bootshaftpflicht- versicherung nachzuweisen. Eine Beendigung der Versicherung ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Jedes Mitglied ist für sein Eigentum verantwortlich.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse zu befolgen.

(4)Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht haben nur Vollmitglieder und Jugendmitglieder ab 18 Jahre.

(5)Alle Mitglieder sind bei Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten an Entscheidungen des Vorstandes gebunden. Für die Schlichtung von Differenzen über Vereinsinteressen zwischen Mitgliedern kann von jedem Mitglied der Ältestenrat angerufen werden. Dieser hat auf Verlangen binnen vier Wochen zu tagen. Falls ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, ist die Schlichtung durch ein externes Schiedsgerichtsverfahren nach § 1025ff ZPO zu beantragen.

(6) Zur Erhaltung des Vereinscharakters als Segelsportverein müssen Hafen und Bootsschuppen für Segelboote genutzt werden. Allerdings dürfen maximal 20% der Wasserliegeplätze im Hafen und in den Bootsschuppen mit Booten ohne sportliche Besegelung belegt werden. Altmitglieder besitzen für derartige Fahrzeuge Bestandsschutz während der Dauer ihrer Mitgliedschaft. Der Vorstand kann für Altmitglieder auf Antrag aus gesundheitlichen Gründen zeitlich befristete Ausnahmen zulassen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet auf schriftlichen Antrag nach dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.

(2)  Ein Vereinsausschlussverfahren kann erfolgen bei

  1. grober Störung des Vereinsfriedens

  2. vereinsschädigendem oder grob unkameradschaftlichem Handeln

  3. bei Verstößen gegen die Satzung, die Ordnungen oder Beschlüsse

  4. auf Antrag von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder

  5. Zahlungsverzug (auch Teilbetrag) über sechs Monate

(3) Der Vorstand beschließt nach Anhörung des Beschuldigten über den Ausschlussantrag. Der Beschluss wird dem Beschuldigten und dem Verein mit schriftlicher Begründung bekanntgegeben und ist als Tagesordnungspunkt der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen. Der Ausschluss muss durch eine Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden und ist nicht anfechtbar.

(4) Der Ausschluss ist sofort wirksam und dem Beschuldigten schriftlich bekanntzugeben.

  1. Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod.

  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Forderungen bleibt hiervon unberührt. Mitgliedsausweise und anderes Vereinseigentum sind unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

    § 8 Mitgliederversammlung

    (1)  Oberstes Organ des PSV ist die Mitgliederversammlung, welche im ersten Quartal des Jahres als Jahreshauptversammlung durchgeführt wird. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Regelmäßige Tagesordnungspunkte der Jahreshauptversammlung sind:
  1. Jahresbericht des Vorstandes einschließlich Kassenbericht,

  2. Prüfbericht der Revisionskommission,

  3. Abstimmung über Entlastung des Vorstandes,

  4. Beratung und Beschluss der Pläne für das laufende Jahr,

  5. Festlegung der diesjährigen Pflichtarbeitsstunden,

  6. gegebenenfalls Wahlen.

(2)  Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich, persönlich (nach Zustimmung der jeweiligen Mitglieder, durch eine einmalig abgegebene Erklärung, auch per E-Mail) mindestens vier Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen.

Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung gestellt, beraten und abgestimmt werden, wenn sie zuvor von der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dazu erklärt wurden. Satzungsänderungen und Wahlen können nicht Inhalt eines Dringlichkeitsantrages sein.

(3)  Weitere Mitgliederversammlungen sind in der Regel im Zusammenhang mit den Vereinsveranstaltungen An- und Absegeln durchzuführen.


(4) Zusätzliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder ggf. der Revisions- kommission einberufen. Er ist zur schriftlichen, persönlichen Einberufung (nach Zustimmung auch per E-Mail) binnen sechs Wochen verpflichtet, wenn der Vorstand, die Revisionskommission, der Ältestenrat oder mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes fordern.

(5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, der ihn auch delegieren kann.

(6)Die Beschlussfassung - außer bei Satzungsänderungen - erfolgt mit absoluter Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Sie werden protokolliert, vom Schriftführer und Vorsitzenden unterzeichnet und auf dem Vereinsgelände mindestens einen Kalendermonat ausgehängt.

(7) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung erfordern die Zustimmung von 3/4 der erschienenen, wahlberechtigten Mitglieder. Anträge sind den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens drei Wochen vor dem Termin der beschließenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(8)Für Organisation und Durchführung von Wahlhandlungen ist eine Wahlkommission aus drei Mitgliedern zu wählen, die über das Wahlergebnis ein Protokoll zu fertigen hat.

§ 9 Vorstand, Revisionskommission, Ältestenrat

(1) Der Vorstand, die Revisionskommission und der Ältestenrat werden von der Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode mit 3 Jahren gewählt.

(2)Sie benötigen für die Wahl die absolute Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder. Falls ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, genügt die absolute Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sportwart, dem Schriftführer, dem Hafenwart und dem Objektwart. Der Vorstand kann bis zu fünf Mitglieder als Beisitzer berufen. Sie beraten und unterstützen den Vorstand, haben aber kein Stimmrecht bei Vorstandsentscheidungen.

(4)Die Revisionskommission und der Ältestenrat bestehen aus je drei Vollmitgliedern, die keinem anderen Vereinsorgan gleichzeitig angehören dürfen. Die Mitglieder des Ältestenrates müssen mindestens 60 Jahre alt sein. Beide Kommissionen bestimmen ihren Vorsitzenden als Sprecher und sind nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(5)Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Mitglieder des Vorstandes, der Revisionskommission und des Ältestenrates so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

(6) Bei Ausfall eines Mitgliedes in den Vereinsorganen kann der Vorstand bis zur nächstmöglichen Wahl ein Vollmitglied kommissarisch berufen.

(7)Die Vorstandsmitglieder, die Revisionskommission oder der Ältestenrat können mit den Stimmen von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder durch Misstrauensantrag in der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn dafür durch Pflichtverletzung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung Veranlassung gegeben ist.

§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes, der Revisionskommission, des Ältestenrates

(1) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) vertritt den Verein.

(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vereinsvorsitzende oder Stellvertreter organisiert und leitet die Vorstandsarbeit.

(3) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung und der Revisionskommission rechenschaftspflichtig. Er ist verpflichtet, die Geschäfte und Führung des Vereins im Sinne der Satzung, der Ordnungen und Beschlüsse zu führen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Er beschließt mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich. Sie sind zu protokollieren, vom Schriftführer und Vorsitzenden unterzeichnet durch Aushang im Vereinsgelände (Minimum ein Kalendermonat) bekanntzugeben. Beschlüsse, die nur einzelne Mitglieder betreffen, müssen nur dem Betroffenen bekanntgegeben und nicht ausgehängt werden (ausgenommen Ausschlussverfahren).

(6)Die Aufgabe der Revisionskommission ist es, die bestimmungsgemäße Nutzung des Vereinseigentums, die Tätigkeit des Vorstandes, die Durchführung der Beschlüsse zu überprüfen und die Interessen der Mitglieder zu vertreten.

(7)Die Prüfungen sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Die Schlussprüfung des Vorjahres muss vor der Jahreshauptversammlung des laufenden Jahres abgeschlossen sein. Der Befund der Prüfungen ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Prüfungsberichte und alle Unterlagen sind zu den Akten zu geben und 10 Jahre aufzubewahren. Die Mitgliederversammlung, ein Vorstandsmitglied oder Revisor können darüber hinaus eine Sonderprüfung verlangen.

(8)Der Vorsitzende der Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen und jederzeit Kassenbücher und Konten einzusehen.

(9)In der jährlichen Mitgliederversammlung hat die Revisionskommission den Antrag über die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr zu stellen. Zur Entlastung ist entweder die absolute Mehrheit aller Stimmberechtigten oder 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(10) Der Vorstand oder die Revisionskommission können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

(11) Der Ältestenrat soll den Vorstand beraten und kann für die Schlichtung persönlicher Differenzen zwischen Mitgliedern angerufen werden, sofern Vereinsinteressen berührt sind.

§ 11 Insolvenz und Auflösung des Vereins

(1)Bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Vereins hat der amtierende Vorsitzende unverzüglich zu einer Mitgliederversammlung einzuladen.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den Seglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. - Yachthafen Mittelmole in 18119 Rostock - der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, den Segelsport fördernde Zwecke zu verwenden hat.

(3) Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Seglerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. – Yachthafen Mittelmole, Am Bahnhof 3, 18119 Rostock – der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, den Segelsport fördernde Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1)Für Einzelheiten der Vereinstätigkeit oder bei Rechten und Pflichten der Mitglieder und des Vorstandes, welche in dieser Satzung nicht geregelt sind, orientiert sich der Vorstand an Grundsatzurteilen zum Vereinsrecht, an zweckdienlichen Bestimmungen des Landessportbundes Mecklenburg- Vorpommern e.V. bzw. Landesseglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern.

(2)Sonderentscheide nach Abs. 1 sind von der nächstmöglichen Gesamtmitgliederversammlung zu bestätigen.

(3)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Verein mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Satzung in der Fassung vom 07.04.2013 geändert am 25.03.2018, Plau am See